Satzung
Stand 02.03.2006
Satzung des Vereins für Bürgerbegegnung im Amt Neuhaus e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Verein für Bürgerbegegnung im Amt Neuhaus e.V.“ und hat
seinen Sitz in Neuhaus/Elbe, er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg
eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein ist ein Kultur und Heimatverein.
Der Verein für Bürgerbegegnung im Amt Neuhaus e.V. ist unabhängig und überparteilich. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck und Ziel des Vereins ist die
Förderung von Kultur und Heimatverbundenheit im Amt Neuhaus; er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wird in folgenden Bereichen besonders tätig und fördert diese selbstlos:
- Pflege der Heimatkultur und Heimatgeschichte durch Betreuung des Heimatmuseums,
Ausstellungen, heimatgeschichtliche Vorträge und Veranstaltungen , Beiträge zur
Heimatchronik;
- Kulturarbeit in Form von Konzert- und Vortragsveranstaltungen sowie Förderung
kultureller Begegnungen verschiedener Interessengruppen der Mitglieder
- Unterstützung der Kinder – und Jugendarbeit.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder interessierte Bürger des Amtes Neuhaus und des Landkreises Lüneburg
werden, insbesondere auch Personen, die nicht mehr im Amt Neuhaus wohnen, aber sich ihrer
Heimat eng verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen (Vereinen und
Körperschaften) ist möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen; es muss ihm dafür eine schriftliche Erklärung vorliegen (Aufnahmeantrag).
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und auf der
Grundlage der Satzung im Verein mitzuarbeiten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung
einzuhalten, das schließt die Entrichtung eines Beitrages ein. Der Beitrag wird per Lastschrift
einmal jährlich erhoben.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht
aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und
seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten: den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein
weiteres Vorstandsmitglied.
§ 6 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Spenden. Die Höhe der
Vereinsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
festgestellt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Versammlungen werden
vom Vorstand einberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Vertretung bei der
Stimmrechtsausübung ist nicht zulässig.
Die Bekanntgabe über Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher
durch eine schriftliche Einladung unter Beifügung der Tagesordnung. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Rechenschaftslegung mit Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderung
- Beitragshöhe
- Entschädigungszahlungen
- den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- die Auflösung des Vereins.
Sie wählt den Vorsitzenden und die vier weiteren Vorstandsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder
anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand
innerhalb der nächsten vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung ein, diese ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Wahl kann auf Antrag in geheimer Form erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer ebenfalls für die Dauer von drei
Jahren.
§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Stimmenmehrheit, für
eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für
Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Es ist über den Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse ein Protokoll zu führen, das vom
Schriftführer und dem Leiter der Sitzung zu unterschreiben ist.
§ 10 Entschädigungen
Der Vorstand und die Obleute für bestimmte Bereiche üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus;
bei größeren Aufwendungen kann ihnen eine Entschädigung gezahlt werden.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben, die den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit
überschreiten, die Trägerschaft übernehmen und Arbeitsverträge abschließen.
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit dem Ableben eines Mitgliedes
- durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes,
sie kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres
erfolgen;
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bei groben Verstößen gegen
Satzung, Sinn und Zweck des Vereins.
§ 12 Auflösung, Aufhebung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins nach der Regelung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde
Amt Neuhaus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 02.03.2006.
zu diesem Zeitpunkt vertreten durch Waltraud Hoffmann (Vorsitzende) Annegret Panz (stellv. Vorsitzende)